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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
ArbVG §144 Abs1;Rechtssatz
Eine Schlichtungsstelle ist (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies mangels Einigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Mitwirkung des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 Abs. 1 ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird. Im vorliegenden Fall liegt ein Antrag des zuständigen Betriebsrates einer Krankenanstalt einer näher bestimmten Partei, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung im Sinne des § 95 Abs. 1 ArbVG gerichtet ist, vor. Für diesen Fall sieht § 144 Abs. 1 ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für die gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierende Betriebsvereinbarung zu beurteilen; dazu zählt auch, ob die im § 41 Abs. 6 TirKAG genannten "Sozialleistungen für das Anstaltspersonal" eines ständigen Verwaltungs- oder Organisationsaufwandes bedürfen und damit ein Mindestmaß an Institutionalisierung erfordern und damit die Annahme des Vorliegens einer Wohlfahrtseinrichtung iSv § 95 ArbVG rechtfertigen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der von der zuständigen Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen (Hinweis: E 30. Juni 2010, 2010/08/0116).Eine Schlichtungsstelle ist (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies mangels Einigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Mitwirkung des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen iSd Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird. Im vorliegenden Fall liegt ein Antrag des zuständigen Betriebsrates einer Krankenanstalt einer näher bestimmten Partei, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG gerichtet ist, vor. Für diesen Fall sieht Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für die gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierende Betriebsvereinbarung zu beurteilen; dazu zählt auch, ob die im Paragraph 41, Absatz 6, TirKAG genannten "Sozialleistungen für das Anstaltspersonal" eines ständigen Verwaltungs- oder Organisationsaufwandes bedürfen und damit ein Mindestmaß an Institutionalisierung erfordern und damit die Annahme des Vorliegens einer Wohlfahrtseinrichtung iSv Paragraph 95, ArbVG rechtfertigen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der von der zuständigen Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen (Hinweis: E 30. Juni 2010, 2010/08/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080349.X01Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013