RS Vwgh 2012/9/12 2011/08/0177

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine telefonische Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer telefonischen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine telefonische Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010, und E 7. September 2011, 2008/08/0085).Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine telefonische Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer telefonischen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine telefonische Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010, und E 7. September 2011, 2008/08/0085).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080177.X01

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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