RS Vwgh 2012/9/12 2011/08/0057

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs6;

Rechtssatz

§ 68 Abs. 6 AVG räumt keine Zuständigkeiten irgendwelcher Art ein, sondern stellt nur klar, dass § 68 AVG nicht anderen Bestimmungen derogiert, die eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens (insoweit also gleich dem § 68 AVG) in anderen Gesetzen (und allenfalls unter anderen Voraussetzungen als § 68 AVG) vorsehen (vgl. etwa die Hinweise bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, § 69 Anm 13).Paragraph 68, Absatz 6, AVG räumt keine Zuständigkeiten irgendwelcher Art ein, sondern stellt nur klar, dass Paragraph 68, AVG nicht anderen Bestimmungen derogiert, die eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens (insoweit also gleich dem Paragraph 68, AVG) in anderen Gesetzen (und allenfalls unter anderen Voraussetzungen als Paragraph 68, AVG) vorsehen vergleiche etwa die Hinweise bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, Paragraph 69, Anmerkung 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080057.X01

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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