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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs6;Rechtssatz
§ 68 Abs. 6 AVG räumt keine Zuständigkeiten irgendwelcher Art ein, sondern stellt nur klar, dass § 68 AVG nicht anderen Bestimmungen derogiert, die eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens (insoweit also gleich dem § 68 AVG) in anderen Gesetzen (und allenfalls unter anderen Voraussetzungen als § 68 AVG) vorsehen (vgl. etwa die Hinweise bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, § 69 Anm 13).Paragraph 68, Absatz 6, AVG räumt keine Zuständigkeiten irgendwelcher Art ein, sondern stellt nur klar, dass Paragraph 68, AVG nicht anderen Bestimmungen derogiert, die eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens (insoweit also gleich dem Paragraph 68, AVG) in anderen Gesetzen (und allenfalls unter anderen Voraussetzungen als Paragraph 68, AVG) vorsehen vergleiche etwa die Hinweise bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, Paragraph 69, Anmerkung 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080057.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013