Index
20/02 FamilienrechtNorm
AlVG 1977 §36 Abs5;Rechtssatz
Unter den Begriff "Wohnraumbeschaffung" ist auch ein Vorgang zu subsumieren, bei dem durch einen Vergleich gemäß § 55a Ehegesetz im Zuge einer Scheidung das alleinige Eigentum an der zuvor im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Ehepartner stehenden (früheren) Ehewohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf einen der ehemaligen Ehepartner übergeht, der diese Wohnung (weiter) als Wohnraum nützt. Wird zur Finanzierung dieses Ausgleichsbetrages ein Darlehensvertrag eingegangen, so handelt es sich dabei um ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung im Sinne des Abschnitts II. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie.Unter den Begriff "Wohnraumbeschaffung" ist auch ein Vorgang zu subsumieren, bei dem durch einen Vergleich gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz im Zuge einer Scheidung das alleinige Eigentum an der zuvor im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Ehepartner stehenden (früheren) Ehewohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf einen der ehemaligen Ehepartner übergeht, der diese Wohnung (weiter) als Wohnraum nützt. Wird zur Finanzierung dieses Ausgleichsbetrages ein Darlehensvertrag eingegangen, so handelt es sich dabei um ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung im Sinne des Abschnitts römisch zwei. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080016.X04Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013