RS Vwgh 2012/9/12 2011/08/0016

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

20/02 Familienrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002 Abschn2 Pkt7;
EheG §55a;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Unter den Begriff "Wohnraumbeschaffung" ist auch ein Vorgang zu subsumieren, bei dem durch einen Vergleich gemäß § 55a Ehegesetz im Zuge einer Scheidung das alleinige Eigentum an der zuvor im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Ehepartner stehenden (früheren) Ehewohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf einen der ehemaligen Ehepartner übergeht, der diese Wohnung (weiter) als Wohnraum nützt. Wird zur Finanzierung dieses Ausgleichsbetrages ein Darlehensvertrag eingegangen, so handelt es sich dabei um ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung im Sinne des Abschnitts II. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie.Unter den Begriff "Wohnraumbeschaffung" ist auch ein Vorgang zu subsumieren, bei dem durch einen Vergleich gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz im Zuge einer Scheidung das alleinige Eigentum an der zuvor im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Ehepartner stehenden (früheren) Ehewohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf einen der ehemaligen Ehepartner übergeht, der diese Wohnung (weiter) als Wohnraum nützt. Wird zur Finanzierung dieses Ausgleichsbetrages ein Darlehensvertrag eingegangen, so handelt es sich dabei um ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung im Sinne des Abschnitts römisch zwei. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080016.X04

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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