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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0155 E 13. April 2000 RS 2Stammrechtssatz
Der gem § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 legcit erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.Der gem Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, legcit erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.
Schlagworte
Datum Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080197.X02Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013