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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid entfaltete nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich einer GmbH. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (hier des Geschäftsführers der GmbH) ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zukommen.Der bekämpfte Bescheid entfaltete nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich einer GmbH. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (hier des Geschäftsführers der GmbH) ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080173.X01Im RIS seit
15.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013