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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §354 Z1;Rechtssatz
Besondere verfahrensrechtliche Regelungen über die Vorschreibung des Behandlungsbeitrages und die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel enthält das B-KUVG nicht. Da durch die Vorschreibung eines Behandlungsbeitrages Rechte und Pflichten des Versicherten gestaltet werden, besteht aber kein Zweifel, dass im Streitfall gemäß § 129 B-KUVG iVm § 410 ASVG die Erlassung eines - mit Einspruch bekämpfbaren - Bescheides verlangt werden kann. Es handelt sich auch um keine vor die ordentlichen Gerichte gehörige Leistungssache iSd § 354 iVm § 65 Abs. 1 Z 1 ASVG, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Die Vorschreibung des Behandlungsbeitrages setzt zwar die Erbringung einer Versicherungsleistung voraus und knüpft tatbestandsmäßig an diese an, im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung wird aber nicht im Sinn des (hier allein in Betracht kommenden) § 354 Z 1 ASVG (iVm § 129 B-KUVG) über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung abgesprochen (vgl. zu ähnlichen Verfahrensgegenständen etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 94/08/0051, betreffend Rückforderung von Kostenanteilen nach § 86 Abs. 1 und 3 GSVG, sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1992, 10 ObS 316/91, betreffend Rückerstattung eines Behandlungsbeitrages, und - unter Berufung auf die enge Fassung des § 354 ASVG - vom 15. Juli 2003, 10 ObS 362/02m, betreffend Ambulanzgebühr). Der Verwaltungsweg war daher zulässig.Besondere verfahrensrechtliche Regelungen über die Vorschreibung des Behandlungsbeitrages und die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel enthält das B-KUVG nicht. Da durch die Vorschreibung eines Behandlungsbeitrages Rechte und Pflichten des Versicherten gestaltet werden, besteht aber kein Zweifel, dass im Streitfall gemäß Paragraph 129, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG die Erlassung eines - mit Einspruch bekämpfbaren - Bescheides verlangt werden kann. Es handelt sich auch um keine vor die ordentlichen Gerichte gehörige Leistungssache iSd Paragraph 354, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, sondern um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG. Die Vorschreibung des Behandlungsbeitrages setzt zwar die Erbringung einer Versicherungsleistung voraus und knüpft tatbestandsmäßig an diese an, im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung wird aber nicht im Sinn des (hier allein in Betracht kommenden) Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 129, B-KUVG) über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung abgesprochen vergleiche zu ähnlichen Verfahrensgegenständen etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 94/08/0051, betreffend Rückforderung von Kostenanteilen nach Paragraph 86, Absatz eins und 3 GSVG, sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1992, 10 ObS 316/91, betreffend Rückerstattung eines Behandlungsbeitrages, und - unter Berufung auf die enge Fassung des Paragraph 354, ASVG - vom 15. Juli 2003, 10 ObS 362/02m, betreffend Ambulanzgebühr). Der Verwaltungsweg war daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080072.X01Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015