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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs2;Rechtssatz
§ 49 Abs. 4 und 5 sowie § 50 letzter Satz AVG ist iVm § 34 Abs. 2 AVG zu entnehmen, dass eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden kann, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des § 49 Abs. 1 AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden - wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstands mitzuteilen ist - und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist.Paragraph 49, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 50, letzter Satz AVG ist in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG zu entnehmen, dass eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden kann, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des Paragraph 49, Absatz eins, AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden - wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstands mitzuteilen ist - und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080068.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015