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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39;Rechtssatz
Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dient der nochmaligen Erörterung von Sachfragen aus dem Verwaltungsverfahren, nicht aber dazu, dem Beschwerdeführer, der sich am Verfahren vor der belangten Behörde trotz gegebener Gelegenheit nicht beteiligt hat, in die Lage zu versetzen, dieses Versäumnis nachzuholen. In der Tatfrage ist der Beschwerdeführer durch das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) von der Nachholung bisher versäumten Vorbringens ausgeschlossen.Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dient der nochmaligen Erörterung von Sachfragen aus dem Verwaltungsverfahren, nicht aber dazu, dem Beschwerdeführer, der sich am Verfahren vor der belangten Behörde trotz gegebener Gelegenheit nicht beteiligt hat, in die Lage zu versetzen, dieses Versäumnis nachzuholen. In der Tatfrage ist der Beschwerdeführer durch das Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) von der Nachholung bisher versäumten Vorbringens ausgeschlossen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080247.X08Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014