RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde lediglich der Inhalt einer bestimmten Äußerung geschildert, ohne diese Äußerung selbst dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Dieses Vorgehen erscheint zwar (auch iSd § 39 Abs. 2 AVG) wenig zweckmäßig. Ein relevanter Verfahrensmangel kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 39 E 44). Mit der Schilderung des Inhalts der Äußerung wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieser Äußerung zur Kenntnis gebracht. War er der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in das Original der Äußerung benötigte, war es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen (etwa durch Akteneinsicht oder Ersuchen um Übermittlung einer Abschrift dieser Urkunde) zu beschaffen (Hinweis: E 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).Dem Beschwerdeführer wurde lediglich der Inhalt einer bestimmten Äußerung geschildert, ohne diese Äußerung selbst dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Dieses Vorgehen erscheint zwar (auch iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG) wenig zweckmäßig. Ein relevanter Verfahrensmangel kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 39, E 44). Mit der Schilderung des Inhalts der Äußerung wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieser Äußerung zur Kenntnis gebracht. War er der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in das Original der Äußerung benötigte, war es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen (etwa durch Akteneinsicht oder Ersuchen um Übermittlung einer Abschrift dieser Urkunde) zu beschaffen (Hinweis: E 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080247.X07

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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