RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0247

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1156;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AngG §19 Abs1;

Rechtssatz

Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist (vgl. nur § 19 Abs. 1 AngG; § 1156 ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirkt.Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist vergleiche nur Paragraph 19, Absatz eins, AngG; Paragraph 1156, ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080247.X05

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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