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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1156;Rechtssatz
Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist (vgl. nur § 19 Abs. 1 AngG; § 1156 ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirkt.Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist vergleiche nur Paragraph 19, Absatz eins, AngG; Paragraph 1156, ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080247.X05Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014