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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Ein Arbeitsvertrag (bzw. ein Dienstvertrag) unterliegt (im Allgemeinem) keinem Schriftformgebot; insbesondere ist es daher auch zulässig und wirksam, Abweichungen oder Ergänzungen zur schriftlichen Vertragsurkunde auch mündlich zu vereinbaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080225.X05Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014