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60/03 Kollektives ArbeitsrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0028 E 16. Juni 2004 VwSlg 16382 A/2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Betriebs- und Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können kollektivvertragliche Mindestansprüche der Arbeitnehmer nur erweitern und verbessern, nicht aber einschränken. Ob eine Sondervereinbarung gegenüber dem Kollektivvertrag eine günstigere Regelung darstellt, ist nach dem im § 3 Abs. 2 ArbVG festgelegten Günstigkeitsvergleich zu beurteilen. Die Wertung richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, sondern nach objektiven Kriterien (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165, VwSlg 13346 A/1990). Bei der Prüfung der Günstigkeit können nicht einzelne Bestimmungen isoliert betrachtet werden, sondern es ist ein Vergleich sachlich und rechtlich zusammenhängender Bestimmungen durchzuführen. Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Bestimmungen den selben Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich hat grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen und ist auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, zu dem einander die in den oben genannten Vergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzel- oder Betriebsvereinbarung erstmals gegenübergestanden sind.Betriebs- und Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können kollektivvertragliche Mindestansprüche der Arbeitnehmer nur erweitern und verbessern, nicht aber einschränken. Ob eine Sondervereinbarung gegenüber dem Kollektivvertrag eine günstigere Regelung darstellt, ist nach dem im Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG festgelegten Günstigkeitsvergleich zu beurteilen. Die Wertung richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, sondern nach objektiven Kriterien (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165, VwSlg 13346 A/1990). Bei der Prüfung der Günstigkeit können nicht einzelne Bestimmungen isoliert betrachtet werden, sondern es ist ein Vergleich sachlich und rechtlich zusammenhängender Bestimmungen durchzuführen. Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Bestimmungen den selben Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich hat grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen und ist auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, zu dem einander die in den oben genannten Vergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzel- oder Betriebsvereinbarung erstmals gegenübergestanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080225.X03Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014