Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Dienstnehmers (im Wesentlichen) nur die Gegendarstellung des Geschäftsführers der beschäftigenden Partei gegenübersteht und der Dienstnehmer seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Feststellung, ob der Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG unterlag) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0034, mwN).Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Dienstnehmers (im Wesentlichen) nur die Gegendarstellung des Geschäftsführers der beschäftigenden Partei gegenübersteht und der Dienstnehmer seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Feststellung, ob der Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG unterlag) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0034, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080139.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013