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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (Hinweis: E 30. Juni 2010, 2007/08/0114, mwN). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010). Ist strittig, ob vorliegende Pachtverträge als Scheingeschäfte zu beurteilen sind, so können im Rahmen der Beweiswürdigung zu dieser Frage tatsächliche Verhältnisse, die dem Pachtvertrag entsprechen, nicht als unbedeutend angesehen werden, da diese tatsächlichen Verhältnisse zumindest Indizwirkung dafür haben, ob die Vereinbarung lediglich zum Schein getroffen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (Hinweis: E 30. Juni 2010, 2007/08/0114, mwN). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010). Ist strittig, ob vorliegende Pachtverträge als Scheingeschäfte zu beurteilen sind, so können im Rahmen der Beweiswürdigung zu dieser Frage tatsächliche Verhältnisse, die dem Pachtvertrag entsprechen, nicht als unbedeutend angesehen werden, da diese tatsächlichen Verhältnisse zumindest Indizwirkung dafür haben, ob die Vereinbarung lediglich zum Schein getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080125.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013