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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/08/0011).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080090.X03Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013