RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101;
GSVG 1978 §69;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057, kann wegen des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des § 101 ASVG (hier: § 69 GSVG, ist gleichlautend mit § 101 ASVG) nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nach der in diesem Erkenntnis näher zitierten Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden - komplizierten rechtlichen Beurteilung sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0089).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057, kann wegen des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des Paragraph 101, ASVG (hier: Paragraph 69, GSVG, ist gleichlautend mit Paragraph 101, ASVG) nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nach der in diesem Erkenntnis näher zitierten Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden - komplizierten rechtlichen Beurteilung sei vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080090.X02

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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