Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057, kann wegen des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des § 101 ASVG (hier: § 69 GSVG, ist gleichlautend mit § 101 ASVG) nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nach der in diesem Erkenntnis näher zitierten Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden - komplizierten rechtlichen Beurteilung sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0089).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057, kann wegen des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des Paragraph 101, ASVG (hier: Paragraph 69, GSVG, ist gleichlautend mit Paragraph 101, ASVG) nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nach der in diesem Erkenntnis näher zitierten Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden - komplizierten rechtlichen Beurteilung sei vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080090.X02Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013