RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §69;
GSVG 1978 §69;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0185 E 21. Februar 2001 VwSlg 15553 A/2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

§ 69 GSVG bringt im Sozialversicherungsbereich eine wesentliche Begünstigung des Anspruchwerbers mit der Möglichkeit, zu seinen Gunsten den gesetzlichen Zustand unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG wieder herzustellen. Wie die Bestimmungen des § 77 Abs 1 GSVG bzw § 408 ASVG zeigen, sind den Hinterbliebenen eines Versicherten oder Leistungsbeziehers zwar bestimmte Nachfolgerechte eingeräumt, nicht aber das Recht auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes in der Pensionsversicherung des Verstorbenen, sofern dieser einen solchen Antrag zu Lebzeiten nicht gestellt hat. Nur wenn ein solcher Antrag vom Verstorbenen zu Lebzeiten gestellt wurde und das Verfahren im Zeitpunkt seines Todes nicht abgeschlossen ist, kommt ein Eintrittsrecht nach § 408 ASVG, wurde das Verfahren zwar abgeschlossen, eine gebührende Nachzahlung aber noch nicht geleistet, die Bezugsberechtigung nach § 77 Abs 1 GSVG in Betracht (Hinweis OLG Wien 24.1.1984, SSV 24/10).Paragraph 69, GSVG bringt im Sozialversicherungsbereich eine wesentliche Begünstigung des Anspruchwerbers mit der Möglichkeit, zu seinen Gunsten den gesetzlichen Zustand unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG wieder herzustellen. Wie die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz eins, GSVG bzw Paragraph 408, ASVG zeigen, sind den Hinterbliebenen eines Versicherten oder Leistungsbeziehers zwar bestimmte Nachfolgerechte eingeräumt, nicht aber das Recht auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes in der Pensionsversicherung des Verstorbenen, sofern dieser einen solchen Antrag zu Lebzeiten nicht gestellt hat. Nur wenn ein solcher Antrag vom Verstorbenen zu Lebzeiten gestellt wurde und das Verfahren im Zeitpunkt seines Todes nicht abgeschlossen ist, kommt ein Eintrittsrecht nach Paragraph 408, ASVG, wurde das Verfahren zwar abgeschlossen, eine gebührende Nachzahlung aber noch nicht geleistet, die Bezugsberechtigung nach Paragraph 77, Absatz eins, GSVG in Betracht (Hinweis OLG Wien 24.1.1984, SSV 24/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080090.X01

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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