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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0176 E 31. Jänner 2007 VwSlg 17116 A/2007 RS 8 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., Sitzung 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080054.X01Im RIS seit
26.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013