RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0176 E 31. Jänner 2007 VwSlg 17116 A/2007 RS 8 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., Sitzung 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080054.X01

Im RIS seit

26.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten