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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 ASVG - im Vergleich zu jenem des § 68 Abs. 1 ASVG - ergibt sich, dass unter verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 68 Abs. 2 ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).Aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG - im Vergleich zu jenem des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG - ergibt sich, dass unter verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080049.X03Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013