RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0004

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3;
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Ein Fremdvergleich als Schätzungsmethode nach § 42 Abs. 3 ASVG ist zulässig, wenn er geeignet ist, Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.Ein Fremdvergleich als Schätzungsmethode nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist zulässig, wenn er geeignet ist, Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080004.X04

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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