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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §417a;Rechtssatz
Da die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach § 417a ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden sind, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -Da die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach Paragraph 417 a, ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden sind, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -
einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben, führt ein rechtswidriger Verfahrensauftrag zur Rechtswidrigkeit eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis: E 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080004.X03Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013