RS Vwgh 2012/9/12 2009/08/0004

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §417a;
VwRallg;
  1. ASVG § 417a gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013

Rechtssatz

Da die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach § 417a ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden sind, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -Da die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach Paragraph 417 a, ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden sind, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -

einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben, führt ein rechtswidriger Verfahrensauftrag zur Rechtswidrigkeit eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis: E 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080004.X03

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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