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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 wird eine Ausweisung - ohne dass das Gesetz hievon Ausnahmen vorsieht - gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (vgl. B 23. September 2010, 2009/21/0124).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG 2005 wird eine Ausweisung - ohne dass das Gesetz hievon Ausnahmen vorsieht - gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist vergleiche B 23. September 2010, 2009/21/0124).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230616.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012