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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei ihrer Aussage vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz stand die Zeugin unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (§§ 288 f StGB). Es kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der im Verwaltungsverfahren (vor der Fremdenrechtsbehörde) abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.Bei ihrer Aussage vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz stand die Zeugin unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (Paragraphen 288, f StGB). Es kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der im Verwaltungsverfahren (vor der Fremdenrechtsbehörde) abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.
Schlagworte
Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde freie Beweiswürdigung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230422.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012