RS Vwgh 2012/9/13 2011/23/0422

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2012
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
StGB §288;
StGB §289;

Rechtssatz

Bei ihrer Aussage vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz stand die Zeugin unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (§§ 288 f StGB). Es kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der im Verwaltungsverfahren (vor der Fremdenrechtsbehörde) abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.Bei ihrer Aussage vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz stand die Zeugin unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (Paragraphen 288, f StGB). Es kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der im Verwaltungsverfahren (vor der Fremdenrechtsbehörde) abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.

Schlagworte

Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230422.X01

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten