RS Vwgh 2012/9/13 2011/23/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2012
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0288 E 16. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe.Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230327.X02

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten