Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt. Diesfalls beginnt die Berufungsfrist erst mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides zu laufen. Der Adressat, der drei Tage nach dem tatsächlichem Zukommen des Bescheides Berufung erhebt, versäumt keine Frist und es liegt somit kein Wiedereinsetzungsgrund vor (vgl. E 21. Juli 2011, 2007/18/0827).Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt. Diesfalls beginnt die Berufungsfrist erst mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides zu laufen. Der Adressat, der drei Tage nach dem tatsächlichem Zukommen des Bescheides Berufung erhebt, versäumt keine Frist und es liegt somit kein Wiedereinsetzungsgrund vor vergleiche E 21. Juli 2011, 2007/18/0827).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230506.X02Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012