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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0160 E 24. März 2011 RS 1Stammrechtssatz
"Versäumt" ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wurde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst - etwa weil eine Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt ist - kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230506.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012