RS Vwgh 2012/9/17 2011/23/0431

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Veröffentlicht am 17.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0323 E 21. Juni 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von - nach Meinung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. E 29. März 2012, 2011/23/0270).Das Vorliegen von - nach Meinung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vergleiche E 29. März 2012, 2011/23/0270).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230431.X01

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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