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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Spricht der angefochtene Bescheid über die Befreiung vom Präsenzdienst (§ 26 Wehrgesetz 2001) nicht ab, sondern hat er ausschließlich die Einberufung zum Grundwehrdienst (§ 24 Wehrgesetz 2001) zum Gegenstand, kann der Bf durch diesen Bescheid in dem von ihm im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten "subjektiven Recht auf Befreiung" nicht verletzt sein.Spricht der angefochtene Bescheid über die Befreiung vom Präsenzdienst (Paragraph 26, Wehrgesetz 2001) nicht ab, sondern hat er ausschließlich die Einberufung zum Grundwehrdienst (Paragraph 24, Wehrgesetz 2001) zum Gegenstand, kann der Bf durch diesen Bescheid in dem von ihm im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten "subjektiven Recht auf Befreiung" nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110181.X01Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012