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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0013 B 19. März 1998 RS 2Stammrechtssatz
Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem VwGH über eine Beschwerde gegen einen Bescheid.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110135.X01Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012