RS Vwgh 2012/9/18 2012/11/0115

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Veröffentlicht am 18.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
WehrG 2001 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0049 E 29. April 2003 RS 3 (Hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E 23. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E 11. April 2000, 2000/11/0083).Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E 23. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E 11. April 2000, 2000/11/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110115.X01

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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