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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z6;Rechtssatz
Die vorliegende GesmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich insbesondere aus dem E vom 18. Dezember 2006, 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.Die vorliegende GesmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich insbesondere aus dem E vom 18. Dezember 2006, 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110101.X01Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015