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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BBG 1990 §36 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde stützt den Bescheid, mit dem der Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen wurde, ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, eine Belastung nach § 36 Abs. 1 BBG 1990 liege beim Bf schon deshalb nicht vor, weil ihm die Möglichkeit der Abschreibung im Rahmen des Anlagevermögens offenstehe. Damit spricht die Behörde erkennbar § 7 EStG 1988 an. Damit verkennt die Behörde, dass der Bf gemäß § 7 EStG 1988 im Rahmen des Anlagevermögens nur einen Absetzbetrag geltend machen kann. Damit ist, je nach Einkommenssteuersatz, jedenfalls eine (verbleibende) Belastung des Bfs durch die Normverbrauchsabgabe gegeben.Die Behörde stützt den Bescheid, mit dem der Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen wurde, ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, eine Belastung nach Paragraph 36, Absatz eins, BBG 1990 liege beim Bf schon deshalb nicht vor, weil ihm die Möglichkeit der Abschreibung im Rahmen des Anlagevermögens offenstehe. Damit spricht die Behörde erkennbar Paragraph 7, EStG 1988 an. Damit verkennt die Behörde, dass der Bf gemäß Paragraph 7, EStG 1988 im Rahmen des Anlagevermögens nur einen Absetzbetrag geltend machen kann. Damit ist, je nach Einkommenssteuersatz, jedenfalls eine (verbleibende) Belastung des Bfs durch die Normverbrauchsabgabe gegeben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110054.X01Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015