RS Vwgh 2012/9/18 2011/11/0053

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Veröffentlicht am 18.09.2012
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L94052 Ärztekammer Kärnten
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten 2010 sieht in § 19a Abs. 4 (früher: § 37a Abs. 4) unmissverständlich vor, dass eine Anwartschaft auf mehr als 100% der Grundleistung in keinem Fall zusteht.Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten 2010 sieht in Paragraph 19 a, Absatz 4, (früher: Paragraph 37 a, Absatz 4,) unmissverständlich vor, dass eine Anwartschaft auf mehr als 100% der Grundleistung in keinem Fall zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110053.X01

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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