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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann in unterschiedlichen Spielarten erfolgen: Die Fahrtunterbrechung ("Lenkpause") wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt, sie erfolgt verspätet und überdies zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig und (an sich) ausreichend lang, wird aber unterbrochen durch eine weitere Lenkzeit, oder aber, es wird - innerhalb der täglichen Lenkzeit nach Art. 6 Abs. 1 der VO - gar keine Fahrtunterbrechung (nicht einmal eine verspätete oder/und zu kurze) eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen 16 und 17 der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Dabei kann nicht gesagt werden, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns: Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt.Ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann in unterschiedlichen Spielarten erfolgen: Die Fahrtunterbrechung ("Lenkpause") wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt, sie erfolgt verspätet und überdies zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig und (an sich) ausreichend lang, wird aber unterbrochen durch eine weitere Lenkzeit, oder aber, es wird - innerhalb der täglichen Lenkzeit nach Artikel 6, Absatz eins, der VO - gar keine Fahrtunterbrechung (nicht einmal eine verspätete oder/und zu kurze) eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen 16 und 17 der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Dabei kann nicht gesagt werden, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns: Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110066.X05Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018