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E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;Rechtssatz
Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften) zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden (Hinweis Erkenntnisse vom 30. März 1982, 81/11/0087, und vom 18. Dezember 1997, 97/11/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110066.X03Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018