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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §100;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, setzt nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 100 ÄrzteG 1998 in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus (Hinweis E vom 24. Mai 2011, 2009/11/0233, mwN), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob der Betreffende - wegen durch Krankheit oder Unfall bedingter vorübergehender Unfähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben - Anspruch auf Krankenunterstützung hat.Die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, setzt nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 100, ÄrzteG 1998 in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus (Hinweis E vom 24. Mai 2011, 2009/11/0233, mwN), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob der Betreffende - wegen durch Krankheit oder Unfall bedingter vorübergehender Unfähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben - Anspruch auf Krankenunterstützung hat.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt "zu einem anderen Bescheid" Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110021.X01Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012