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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0129 B 23. September 2009 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010086.X01Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013