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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §79a;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass Anhaltung und Fesselung als eine (einzige) Amtshandlung und nicht als jeweils selbständige Verwaltungsakte anzusehen sind (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 79a, Randzahlen 27 bis 28). Da der Streitpunkt der Fesselung nur eine Modalität des in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes der Anhaltung betraf, ist dem Beschwerdeführer dafür nicht gesondert Aufwandersatz zuzuerkennen (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0489).Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass Anhaltung und Fesselung als eine (einzige) Amtshandlung und nicht als jeweils selbständige Verwaltungsakte anzusehen sind vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 79 a,, Randzahlen 27 bis 28). Da der Streitpunkt der Fesselung nur eine Modalität des in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes der Anhaltung betraf, ist dem Beschwerdeführer dafür nicht gesondert Aufwandersatz zuzuerkennen vergleiche insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010017.X02Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013