RS Vwgh 2012/9/19 2012/01/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass Anhaltung und Fesselung als eine (einzige) Amtshandlung und nicht als jeweils selbständige Verwaltungsakte anzusehen sind (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 79a, Randzahlen 27 bis 28). Da der Streitpunkt der Fesselung nur eine Modalität des in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes der Anhaltung betraf, ist dem Beschwerdeführer dafür nicht gesondert Aufwandersatz zuzuerkennen (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0489).Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass Anhaltung und Fesselung als eine (einzige) Amtshandlung und nicht als jeweils selbständige Verwaltungsakte anzusehen sind vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 79 a,, Randzahlen 27 bis 28). Da der Streitpunkt der Fesselung nur eine Modalität des in Beschwerde gezogenen Verwaltungsaktes der Anhaltung betraf, ist dem Beschwerdeführer dafür nicht gesondert Aufwandersatz zuzuerkennen vergleiche insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0489).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012010017.X02

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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