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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG erfordert zusätzlich zum Vorliegen schwerwiegender Übertretungen, dass diese Verwaltungsübertretungen auch einen besonderen Unrechtsgehalt aufweisen. Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend - erfolgt. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0051, und die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, ErlRV 1189 BlgNR 22. GP, S. 5). Dabei erreichen Verwaltungsübertretungen mit einer Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens (über die Beschwerdeführerin wurden Strafen in der Höhe von EUR 200,-- bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,-- gemäß § 134 Abs. 1 KFG und von EUR 365,-- bei einem Strafrahmen von EUR 72,-- bis EUR 2.180,-- gemäß § 99 Abs. 2c StVO verhängt) - soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände für das Vorliegen eines besonderen Unrechtsgehaltes festgestellt werden können - den für das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt in der Regel nicht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0051).Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG erfordert zusätzlich zum Vorliegen schwerwiegender Übertretungen, dass diese Verwaltungsübertretungen auch einen besonderen Unrechtsgehalt aufweisen. Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend - erfolgt. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0051, und die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, ErlRV 1189 BlgNR 22. GP, Sitzung 5). Dabei erreichen Verwaltungsübertretungen mit einer Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens (über die Beschwerdeführerin wurden Strafen in der Höhe von EUR 200,-- bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,-- gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG und von EUR 365,-- bei einem Strafrahmen von EUR 72,-- bis EUR 2.180,-- gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, StVO verhängt) - soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände für das Vorliegen eines besonderen Unrechtsgehaltes festgestellt werden können - den für das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt in der Regel nicht vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010041.X02Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013