Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit Bescheid wurde gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1965 festgestellt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt, noch auf andere Weise erworben hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung in einem Fall wie dem vorliegenden schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0482, und vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1170).Mit Bescheid wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1965 festgestellt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt, noch auf andere Weise erworben hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung in einem Fall wie dem vorliegenden schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0482, und vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1170).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009010003.X02Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013