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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß § 32 Tir RehabilitationsG 1983 - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Die Rechtskraft eines solchen Bescheides hindert jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 20 Abs. 1 legcit (vgl. E 21. Mai 2012, 2008/10/0064).Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß Paragraph 32, Tir RehabilitationsG 1983 - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Die Rechtskraft eines solchen Bescheides hindert jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, legcit vergleiche E 21. Mai 2012, 2008/10/0064).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100050.X04Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012