RS Vwgh 2012/9/20 2012/10/0050

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §20 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §32;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß § 32 Tir RehabilitationsG 1983 - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Die Rechtskraft eines solchen Bescheides hindert jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 20 Abs. 1 legcit (vgl. E 21. Mai 2012, 2008/10/0064).Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß Paragraph 32, Tir RehabilitationsG 1983 - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Die Rechtskraft eines solchen Bescheides hindert jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, legcit vergleiche E 21. Mai 2012, 2008/10/0064).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100050.X04

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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