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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (Hinweis E 21. Oktober 1999, 99/07/0019; E 30. September 2010, 2008/07/0160). Ist der die Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 einräumende Bescheid nicht ausreichend bestimmt, so müsste im Streitfall die bescheiderlassende Behörde einen Konkretisierungsbescheid erlassen. In diesem Verfahren kann die - hier beschwerdeführende - Agrargemeinschaft nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den die Dienstbarkeit einräumenden angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor. Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Agrargemeinschaft herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht vorliegen - etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist - müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (Hinweis E 26. November 1980, 1114/80).Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (Hinweis E 21. Oktober 1999, 99/07/0019; E 30. September 2010, 2008/07/0160). Ist der die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 einräumende Bescheid nicht ausreichend bestimmt, so müsste im Streitfall die bescheiderlassende Behörde einen Konkretisierungsbescheid erlassen. In diesem Verfahren kann die - hier beschwerdeführende - Agrargemeinschaft nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den die Dienstbarkeit einräumenden angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor. Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Agrargemeinschaft herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen - etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist - müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (Hinweis E 26. November 1980, 1114/80).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070124.X06Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015