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10/10 GrundrechteNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Zur Frage, ob die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es um einen Zugriff auf das Eigentum geht, gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (AVG, 2. Teilband, Rz 27-29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl, 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheids, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheids sein muss.Zur Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 42, AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es um einen Zugriff auf das Eigentum geht, gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (AVG, 2. Teilband, Rz 27-29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl, 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheids, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheids sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070124.X02Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015