RS Vwgh 2012/9/20 2012/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs8;
WRG 1959 §111 Abs4;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Obmann vertritt gemäß § 35 Abs 8 Tir FlVfLG 1996 die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung ist der Obmann nach § 35 Abs 8 Tir FlVfLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam eine entsprechende Einwendung für die Agrargemeinschaft zu erheben (vgl E 26. April 2012, 2011/07/0245). Das Fehlen eines Vollversammlungsbeschlusses führt dazu, dass der Obmann zu einer inhaltlichen Erklärung in dieser Angelegenheit nicht befugt ist. Es kommt daher auch nicht auf den genauen Wortlaut der Äußerung des Obmanns bzw auf die korrekte Protokollierung seines Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vor der BH an, weil der Obmann mangels interner Willensbildung gar nicht berechtigt ist, irgendeine Äußerung (hier zur Einräumung einer Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG 1959) abzugeben.Der Obmann vertritt gemäß Paragraph 35, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996 die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung ist der Obmann nach Paragraph 35, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam eine entsprechende Einwendung für die Agrargemeinschaft zu erheben vergleiche E 26. April 2012, 2011/07/0245). Das Fehlen eines Vollversammlungsbeschlusses führt dazu, dass der Obmann zu einer inhaltlichen Erklärung in dieser Angelegenheit nicht befugt ist. Es kommt daher auch nicht auf den genauen Wortlaut der Äußerung des Obmanns bzw auf die korrekte Protokollierung seines Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vor der BH an, weil der Obmann mangels interner Willensbildung gar nicht berechtigt ist, irgendeine Äußerung (hier zur Einräumung einer Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959) abzugeben.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070124.X01

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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