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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0113Rechtssatz
§ 9 VVG ist weder zu entnehmen, dass die Beiziehung der Organe der öffentlichen Aufsicht eines Gerichtsbeschlusses bedürfe, noch, dass diese erst dann beigezogen werden dürften, "wenn Widerstand tatsächlich erfolgt oder angedroht worden ist". Angesichts der Umstände (jahrelange Auseinandersetzungen über die verfahrensgegenständlichen Fragen, Erlassen eines Waffenverbotes gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ohne Beschlagnahme der Waffen, psychisch und physisch angeschlagener Eindruck und Anspannung der Beschwerdeführerin bei der Besprechung am Vortag der Ersatzvornahme) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde die Beiziehung von Organen der öffentlichen Aufsicht als notwendig erachtete und diese auch vorsorglich - also bevor es tatsächlich zu tätlichen Auseinandersetzungen kam - beizog.Paragraph 9, VVG ist weder zu entnehmen, dass die Beiziehung der Organe der öffentlichen Aufsicht eines Gerichtsbeschlusses bedürfe, noch, dass diese erst dann beigezogen werden dürften, "wenn Widerstand tatsächlich erfolgt oder angedroht worden ist". Angesichts der Umstände (jahrelange Auseinandersetzungen über die verfahrensgegenständlichen Fragen, Erlassen eines Waffenverbotes gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ohne Beschlagnahme der Waffen, psychisch und physisch angeschlagener Eindruck und Anspannung der Beschwerdeführerin bei der Besprechung am Vortag der Ersatzvornahme) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde die Beiziehung von Organen der öffentlichen Aufsicht als notwendig erachtete und diese auch vorsorglich - also bevor es tatsächlich zu tätlichen Auseinandersetzungen kam - beizog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060107.X04Im RIS seit
17.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012