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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0113Rechtssatz
Eine Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sofern dem ein geeigneter Exekutionstitel (Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 VVG) zugrunde liegt. Wird der Ersatzvornahme Widerstand entgegengesetzt, ist dieser durch Zwangsmaßnahmen - allenfalls unter Beiziehung von Exekutivorganen (§ 9 VVG) - zu überwinden. Solche Akte bedürfen keiner Anordnung durch eine gesonderte Vollstreckungsverfügung. Sie sind exekutive Hilfsakte und daher keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, können somit auch nicht beim UVS nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden. Überschreitet die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so ist in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt.Eine Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sofern dem ein geeigneter Exekutionstitel (Vollstreckungsverfügung gemäß Paragraph 10, VVG) zugrunde liegt. Wird der Ersatzvornahme Widerstand entgegengesetzt, ist dieser durch Zwangsmaßnahmen - allenfalls unter Beiziehung von Exekutivorganen (Paragraph 9, VVG) - zu überwinden. Solche Akte bedürfen keiner Anordnung durch eine gesonderte Vollstreckungsverfügung. Sie sind exekutive Hilfsakte und daher keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, können somit auch nicht beim UVS nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angefochten werden. Überschreitet die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so ist in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060107.X03Im RIS seit
17.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012