RS Vwgh 2012/9/20 2012/06/0107

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG OÖ 1991 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0113

Rechtssatz

§ 5 Abs. 2 OÖ LStG 1991 sieht nicht ausdrücklich eine bescheidmäßige Feststellung des Gegenteiles, nämlich dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt, vor.Paragraph 5, Absatz 2, OÖ LStG 1991 sieht nicht ausdrücklich eine bescheidmäßige Feststellung des Gegenteiles, nämlich dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt, vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060107.X01

Im RIS seit

17.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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