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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0113Rechtssatz
§ 5 Abs. 2 OÖ LStG 1991 sieht nicht ausdrücklich eine bescheidmäßige Feststellung des Gegenteiles, nämlich dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt, vor.Paragraph 5, Absatz 2, OÖ LStG 1991 sieht nicht ausdrücklich eine bescheidmäßige Feststellung des Gegenteiles, nämlich dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt, vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060107.X01Im RIS seit
17.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012