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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0074Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0170 E 18. Dezember 2007 RS 2 (hier: ohne Klammerausruck am Ende)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081), dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist. Dies ist für die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen. (Hier: Da der beabsichtigte Stallneubau im Freiland gelegen ist, ist die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie bei der Vollziehung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage.)Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081), dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist. Dies ist für die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen. (Hier: Da der beabsichtigte Stallneubau im Freiland gelegen ist, ist die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie bei der Vollziehung des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anforderung an ein Gutachten Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060073.X04Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012