RS Vwgh 2012/9/20 2012/06/0073

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0074

Rechtssatz

Dass der Amtssachverständige allein deshalb nicht geeignet wäre, eine gehörige immissionstechnische Beurteilung vorzunehmen, weil er der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung angehört, ist kein schlüssiges Argument. Dem Vorbringen des Nachbarn in einem Bauverfahren, zur Beurteilung der meteorologischen bzw. klimatechnischen Aspekte hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, der in der "Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes als Sachverständiger für Meteorologie und Klimatechnik eingetragen ist", ist zu entgegnen, dass die Behörde in diesem Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen hatte (siehe § 52 AVG) und es an einer Rechtsgrundlage mangelt, wonach im Verwaltungsverfahren zu solchen Begutachtungen nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften.Dass der Amtssachverständige allein deshalb nicht geeignet wäre, eine gehörige immissionstechnische Beurteilung vorzunehmen, weil er der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung angehört, ist kein schlüssiges Argument. Dem Vorbringen des Nachbarn in einem Bauverfahren, zur Beurteilung der meteorologischen bzw. klimatechnischen Aspekte hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, der in der "Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes als Sachverständiger für Meteorologie und Klimatechnik eingetragen ist", ist zu entgegnen, dass die Behörde in diesem Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen hatte (siehe Paragraph 52, AVG) und es an einer Rechtsgrundlage mangelt, wonach im Verwaltungsverfahren zu solchen Begutachtungen nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060073.X03

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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