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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0074Rechtssatz
Dass der Amtssachverständige allein deshalb nicht geeignet wäre, eine gehörige immissionstechnische Beurteilung vorzunehmen, weil er der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung angehört, ist kein schlüssiges Argument. Dem Vorbringen des Nachbarn in einem Bauverfahren, zur Beurteilung der meteorologischen bzw. klimatechnischen Aspekte hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, der in der "Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes als Sachverständiger für Meteorologie und Klimatechnik eingetragen ist", ist zu entgegnen, dass die Behörde in diesem Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen hatte (siehe § 52 AVG) und es an einer Rechtsgrundlage mangelt, wonach im Verwaltungsverfahren zu solchen Begutachtungen nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften.Dass der Amtssachverständige allein deshalb nicht geeignet wäre, eine gehörige immissionstechnische Beurteilung vorzunehmen, weil er der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung angehört, ist kein schlüssiges Argument. Dem Vorbringen des Nachbarn in einem Bauverfahren, zur Beurteilung der meteorologischen bzw. klimatechnischen Aspekte hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, der in der "Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes als Sachverständiger für Meteorologie und Klimatechnik eingetragen ist", ist zu entgegnen, dass die Behörde in diesem Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen hatte (siehe Paragraph 52, AVG) und es an einer Rechtsgrundlage mangelt, wonach im Verwaltungsverfahren zu solchen Begutachtungen nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060073.X03Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012